Bei Rechtsverletzungen, die Unterlassungsansprüche nach sich ziehen, insbesondere im Bereich Urheberrecht, Markenrecht, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht sowie Wettbewerbsrecht, ist es regelmäßig der erste Schritt des Rechteinhabers, den Verletzer zunächst mit einer außergerichtliche Abmahnung zur Unterlassung aufzufordern. Hierunter versteht man ein – zumeist anwaltlich verfasstes – Schreiben, in dem die Rechtsverletzung näher bezeichnet und der vermeintliche Verletzer aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafversprechen zu unterzeichnen.
In diesem Zusammenhang mahnen wir nicht nur im Auftrag von Rechteinhabern ab sondern beraten auch Empfänger von Abmahnungen hinsichtlich einer möglichen Verteidigung hiergegen.
Ist eine Unterlassungserklärung nämlich erst einmal abgegeben, kann diese nur in wenigen Ausnahmefällen wieder aus der Welt geschaffen werden. Aus diesem Grunde muss dringend davon abgeraten werden, die von der Gegenseite in der Regel der Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung ohne weitere Prüfung zu unterschreiben. Oftmals ist darin die Unterlassungsverpflichtung zu weit gefasst, so dass eine Vertragsstrafe auch bei Handlungen entsteht, bezüglich derer eigentlich überhaupt kein Unterlassungsanspruch bestand. Dies kann im Extremfall schwerwiegende Auswirkungen auf die gesamte weitere Geschäftstätigkeit haben. Auch enthalten manche Unterlassungserklärungen Klauseln, nach denen der Unterzeichner Schadenersatzansprüche anerkennt, obwohl dies in diesem Zusammenhang überhaupt nicht erforderlich ist.
Andererseits darf die Unterlassungserklärung auch nicht zu eng formuliert werden, da in diesem Falle der Unterlassungsanspruch nicht erlischt und weiterhin gerichtliche Schritte des Rechteinhabers drohen. In der Praxis ist es nicht selten anzutreffen, dass bei einer Unterlassungserklärung einfach die Vertragsstrafe gestrichen wird. Dabei wird übersehen, dass eine solche Erklärung ohne Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht entfallen lässt und daher nicht geeignet ist, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund sollte im Falle einer Abmahnung nicht nur rechtlich geprüft werden, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung gegeben ist, sondern auch ob eine ggf. abzugebende Unterlassungserklärung nicht über den gesetzlich geforderten Umfang hinausgeht.
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