|
Aufgrund ihrer Monopolstellung in Deutschland für die Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte an Musikwerken, ist die GEMA grundsätzlich verpflichtet, diese Rechte jedem Interessenten im Rahmen eines Lizenzvertrages einzuräumen. Dieser Abschlusszwang besteht jedoch nicht ohne Ausnahme, wie der BGH mit Urteil vom 22. April 2009 (Az. I ZR 5/07) entschied. |
|
Bislang boten mehrere Anbieter im Internet die Nutzung sogenannter Online-Videorecorder an. Dabei hat der Kunde die Möglichkeit Sendungen aus dem Programm der TV-Sender auszuwählen, die dann von dem Anbieter in einem internetbasierten Videorekorder des Kunden gespeichert werden. Hierbei handelt es sich um einen dem Kunden zugewiesenen Speicherplatz auf dem Server des Anbieters. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, die aufgezeichnete Sendung über das Internet zu einer beliebigen Zeit anzusehen. |
|
Wird im Internet im Zusammenhang mit einer Dokumentation über die Aktivitäten der Stasi berichtet, so muss ein früherer Stasi-IMB die Veröffentlichung eines historischen Fotos mit Namensnennung hinnehmen. |
|
Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und Urheberrechts wird häufig zunächst eine einstweilige Verfügung beantragt, um die Rechtsverletzung schnellstmöglich zu beenden. Da eine solche einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Streitgegenstandes darstellt, muss sich danach die eigentliche Klage (idR. eine Unterlassungsklage) anschließen. Dies ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Antragsgegner, d.h. der Rechtsverletzer, ausdrücklich die einstweilige Verfügung als bindende und endgültige Regelung der Streitfrage anerkennt und auf Rechtmittel gegen die einstweilige Verfügung verzichtet. Ein solches Anerkenntnis wird als Abschlussschreiben bezeichnet. Vor Erhebung der Hauptsacheklage ist es daher zweckmäßig, den Gegner zunächst aufzufordern, ein solches Abschlussschreiben zu unterzeichnen.
|
|
Wird ein Unternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes von einem Mitbewerber abgemahnt, so führt dies nicht selten dazu, dass das abgemahnte Unternehmen seinerseits die Geschäftstätigkeit des Abmahnenden auf mögliche Verstöße hin überprüft. In manchen Fällen erfolgt dann eine Gegenabmahnung, in der Rechtsverstöße des Mitbewerbers geltend gemacht werden. |
|
Neben dem vollständigen Namen einer Person genießt auch allein der Vorname dann Schutz, wenn dieser so ungewöhnlich ist, dass er als kennzeichnungskräftig anzusehen ist. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 23. Oktober 2008 (Az. I ZR 11/06) in einer Domainstreitigkeit. Die Beklagte Domaininhaberin, die den Vornamen ‚Raule’ trägt, hatte sich über einen Dritten die Domain www.raule.de registrieren lassen. Der Kläger in diesem Verfahren trug den identischen Nachnamen und begehrte die Freigabe der Domain. |
|
In einem vom LG Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom 18.03.2008 – Az. 12 O 5/09) machte die Antragstellerin Unerlassungsansprüche gegen einen Buchhändler geltend. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde dabei darauf gestützt, dass ein von dem Buchhändler vertriebenes Buch ein Foto enthielt, das die Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin verletzte. |