Geistiges Eigentum (Intellectual Property) zählt für viele Unternehmen und Anbieter mittlerweile zu den wertvollsten Wirtschaftsgütern. Gleichgültig ob Marken, Urheberrechte, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente, Werktitel, Unternehmensnamen oder Leistungsschutzrechte - nicht selten machen die gewerblichen Schutzrechte eines Unternehmens einen Großteil des wirtschaftlichen Erfolges und damit auch des Unternehmenswertes aus.
Soweit solche Rechte nicht selbst sondern durch Dritte genutzt werden sollen, erfolgt dies regelmäßig im Rahmen von Lizenzvereinbarungen. Diese regeln, in welchem Umfang Rechte eingeräumt werden, ob dies z.B. in exklusiver Form erfolgt und wie sich die vom Lizenznehmer zu zahlende Lizenzgebühr ermittelt.
Dabei gibt es jeweils vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, so dass die Rechteeinräumung etwa sowohl inhaltlich als auch örtlich und zeitlich beschränkt werden kann. Lizenzgebühren können als Einmalbetrag vereinbart werden aber auch als regelmäßige Zahlungen, pro verkauftem Produkt oder als Revenue-Share-Modell über eine Umsatzbeteiligung.
Dabei ist es das Interesse des Lizenznehmers, alle für die beabsichtigte Nutzung erforderlichen Rechte zu erhalten, während der Rechteinhaber als Lizenzgeber nicht mehr Rechte als nötig aus der Hand geben möchte. Aus diesem Grunde und angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, stehen wir bei der Erstellung und Verhandlung von Lizenzverträgen in engem Austausch mit unseren Mandanten aber auch mit deren Vertragspartnern, um den Bedürfnissen und Vorstellungen unserer Mandanten so weit wie möglich gerecht zu werden. Dies gilt umso mehr, als unklare oder gar lückenhafte Lizenzverträge sowohl für den Rechteinhaber als auch für den Lizenznehmer gravierende negative wirtschaftliche Folgen haben können.
Ein Anwalt aus unserem Expertenteam unterstützt Sie gerne zum Thema Lizenzrecht: lizenz@rayermann.de