Namen / Werktitel

Das Markengesetz schützt nicht nur eingetragene Marken vor einer unberechtigten Benutzung sondern auch sogenannte „Geschäftliche Bezeichnungen“. Hierzu zählen zum einen Unternehmensnamen, zum anderen aber auch Werktitel, d.h. beispielsweise Titel von Büchern, Zeitschriften, Filmen, Songs, Theaterstücken, Opern aber auch u.U. Software und Spielen. Im Gegensatz zu Marken ist bei geschäftlichen Bezeichnungen keine Eintragung erforderlich, damit diese geschützt sind. Der Schutz entsteht vielmehr mit der tatsächlichen Benutzung.

Wie bei Marken gilt auch bei Werktiteln das Prioritätsprinzip, d.h. ältere Werktitel gehen neuen identischen oder ähnlichen Werktiteln vor. Da der Werktitelschutz erst mit tatsächlicher Benutzung entsteht, also z.B. mit Erscheinen des Buchs, beraten wir Sie gerne hinsichtlich der Möglichkeit, durch eine Titelschutzanzeige den Werktitelschutz in die Produktionsphase „vorzuverlagern“. Diese Wirkung hält aber nur für einen bestimmten Zeitraum an, da diese unter der Voraussetzung steht, dass das Werk innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel maximal 6 Monate) veröffentlicht wird.

Darüber hinaus weisen wir auf unsere Leistungen im Zusammenhang mit Marken hin, die wir entsprechend auch für Werktitel und Unternehmensnamen anbieten.

Im namensrechtlichen Bereich vertreten wir auch Privatpersonen bei einer Verletzung von Namensrechten einschließlich der unbefugten Benutzung von Künstlernamen.


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