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Zahlreiche Unternehmen sind auf maßgeschneiderte Softwareprodukte angewiesen, um ihre Dienstleistungen optimal anbieten und durchführen zu können. Die genauen Anforderungen an das Produkt und die endgültige Struktur der zu entwickelnden Software stehen zu Beginn oftmals nicht genau fest und machen daher im Laufe des Entwicklungsprozesses – abhängig von der Individualität und Komplexität des Produkts - zahlreiche Änderungen und Anpassungen erforderlich. |
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Klagt ein Handynutzer unter Berufung auf das Fehlen eines wirksamen Vertrages auf Rückzahlung von Entgelten, die für ein Klingelton-Abo gezahlt wurden, dann muss er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nachweisen, dass ein solcher Vertrag tatsächlich nicht besteht. |
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Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein Handy zur Nutzung, dann müssen sie als Anschlussinhaber grundsätzlich auch die Kosten tragen, die durch ein von dem Kind bestelltes Klingelton-Abo entstehen. |
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Verwendet ein Unternehmen in der Werbung eine Bezeichnung zusammen mit dem Zusatz „®“ obwohl es für den betreffenden Begriff überhaupt keine Markenrechte hat, so ist dies regelmäßig eine wettbewerbsrechtliche Irreführung. |
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Dienste, bei denen Standortdaten von Mobiltelefonen an Dritte weitergegeben werden, sind ab sofort nur noch dann zulässig, wenn der Inhaber des zu ortenden Handys seine Zustimmung in schriftlicher Form gegeben hat. |
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Fehlen die gesetzlich geforderten Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite, so stellt dies einen nicht nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. |
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Eine vorformulierte Einwilligungserklärung, mit der ein Verbraucher seine Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt, ist dann unwirksam, wenn diese zu allgemein und unbestimmt formuliert ist. |
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Eine Werbeaktion, bei der zufällig ausgewählte Kunden ihren Einkauf gratis erhalten, kann wettbewerbsrechtlich zulässig sein. |
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Mahnt ein Gewerbetreibender einen Mitbewerber in einem solchen Umfang ab, dass das Kostenrisiko dieser Abmahnungen erheblich höher ist, als der Umsatz des Abmahnenden, dann sind derartige Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. |