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Kunde muss bei Rückforderung von Zahlungen für Klingelton-Abos das Fehlen eines Vertrages beweisen

AG Berlin-Mitte - Urteil vom 16. Juli 2009 (Az. 106 C 94/09); AG Düsseldorf - Urteil vom 9. März 2009 (Az. 41 C 12309/08)

Klagt ein Handynutzer unter Berufung auf das Fehlen eines wirksamen Vertrages auf Rückzahlung von Entgelten, die für ein Klingelton-Abo gezahlt wurden, dann muss er im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nachweisen, dass ein solcher Vertrag tatsächlich nicht besteht.

Dies entschieden sowohl das AG Berlin-Mitte mit Urteil vom 16. Juli 2009 (Az. 106 C 94/09) als auch das AG Düsseldorf mit Urteil vom 9. März 2009 (Az. 41 C 12309/08). In beiden Fällen hatten die Inhaber des Mobiltelefonanschlusses gegen einen Anbieter von mobilen Mehrwertdiensten auf Rückerstattungen von Abogebühren mit der einfachen Behauptung geklagt, sie hätten keinen entsprechenden Vertrag mit dem Anbieter geschlossen.

Nach Ansicht der Gerichte war dieses bloße Bestreiten aber nicht ausreichend. Im Falle einer Rückzahlungsklage ist nicht etwa der Anbieter verpflichtet, einen wirksamen Vertragsschluss zu beweisen, er muss lediglich substantiiert erläutern, wie der Vertragsschluss erfolgt ist. Der Kunde trägt dann die Beweislast für das Fehlen eines Vertrages. Hierzu führt das AG Berlin-Mitte aus: „Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist er damit beweispflichtig dafür, dass zwischen ihm und der Beklagten als Anbieterin kein Vertrag über ein ‚Klingeltöne Paket’ zu einem Preis von 2,99 € brutto monatlich … zu Stande gekommen ist“.

Diese Entscheidungen sind dabei sachgerecht und entsprechen dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisen muss. Auch das AG Düsseldorf weist hierauf in seinem obengenannten Urteil zu Recht hin: „Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen … Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind.“.

Vor diesem Hintergrund sollte vor einer Zahlungsklage gegen einen Klingelton-Anbieter nicht nur geprüft werden, ob ein solcher Anspruch rechtlich überhaupt besteht, sondern auch, ob das Fehlen eines Vertrages im Prozess nachgewiesen werden kann.

Eltern müssen von Minderjährigem abgeschlossenes Klingelton-Abo bezahlen

AG Berlin - Urteil vom 7. August 2009 (Az. 15 C 423/08)

Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein Handy zur Nutzung, dann müssen sie als Anschlussinhaber grundsätzlich auch die Kosten tragen, die durch ein von dem Kind bestelltes Klingelton-Abo entstehen.

Dies entschied das AG Berlin mit Urteil vom 7. August 2009 (Az. 15 C 423/08) im Falle eines Vaters welcher gegen den Mehrwertdiensteanbieter auf Rückzahlung der Abokosten geklagt hatte. Der Kläger berief sich in diesem Zusammenhang darauf, dass seine minderjährige Tochter das Abo bestellt hat, obwohl ihr dies ausdrücklich verboten war.

Dennoch war nach Ansicht des Gerichts der Vater zur Zahlung dieser Entgelte verpflichtet, da er als Inhaber des Mobilfunkanschlusses nach § 45i IV Telekommunikationsgesetz (TKG) auch für die Kosten aufkommen muss, die dadurch entstehen, dass ein Dritter den Anschluss nutzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater seiner Tochter die Bestellung von Klingeltönen ausdrücklich verboten hat. Hierzu führt das Gericht aus: „Grundsätzlich ist bei Minderjährigen damit zu rechnen, dass diese ein ihnen zur Verfügung gestelltes Vertragshandy absichtlich oder unabsichtlich auch zu Transaktionen nutzen, für welche es ihnen nicht zur Verfügung gestellt wurde. … Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass die Tochter das Handy nur weisungsgemäß nutzt, sondern musste damit rechnen, das diese z.B. den Verlockungen eines Klingeltons nicht widerstehen kann.“

Nachdem das AG Berlin-Mitte noch im Juli 2008 in einem vielbeachteten Urteil entschied, dass keine Zahlungspflicht gegen den Mehrwertdiensteanbieter besteht, hat das Gericht diese Ansicht nunmehr unter Berücksichtigung der telekommunikationsrechtlichen Vorgaben revidiert. Eine Zahlungspflicht der Eltern soll nur dann nicht bestehen, wenn diese ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen haben.

Grundsätzlich ist diese Entscheidung auch sachgerecht, ansonsten könnten Eltern einer Zahlungspflicht für ihre Telefonrechung einfach mit dem Hinweis entgehen, dass ihr Kind das Telefon genutzt hat. Nachdem im Anschluss an die frühere Rechtsansicht des AG Berlin-Mitte zahlreiche Kunden rechtliche Schritte gegen Klingelton-Anbieter eingeleitet haben, ist damit zu rechnen, dass ein Großteil dieser Klagen nunmehr mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen wird. Nachdem insbesondere das AG Düsseldorf schon seit längerem von einer Zahlungspflicht der Eltern ausgeht, ist es zu begrüßen, dass das aktuelle Urteil des AG Berlin-Mitte nun zu einer weiteren Vereinheitlichung der diesbezüglichen Rechtsprechung und damit zu einer größeren Rechtssicherheit beiträgt.

Verwendung des ® – Zeichens ohne Markeneintragung wettbewerbswidrig

BGH - Urteil vom 26.02.2009 (Az. I ZR 219/06)

Verwendet ein Unternehmen in der Werbung eine Bezeichnung zusammen mit dem Zusatz „®“ obwohl es für den betreffenden Begriff überhaupt keine Markenrechte hat, so ist dies regelmäßig eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.

Dies entschied der BGH mit Urteil vom 26.02.2009 (Az. I ZR 219/06) im Falle eines Unternehmens, das die Bezeichnung „Thermoroll®“ in seiner Werbung benutzt, ohne Inhaber einer solchen Marke zu sein oder zumindest aufgrund eines Lizenzvertrages zur Nutzung einer solchen Marke berechtigt zu sein.

Bei der Verwendung des ®-Zeichen erwartet nach Ansicht der Richter die angesprochen Zielgruppe, dass der betreffende Begriff auch als Marke für den Verwender eingetragen ist oder der Verwender mit dem Markeninhaber einen Vertrag über die Nutzung geschlossen hat. Lediglich sehr geringe Abweichungen des genutzten Begriffs von einer eingetragenen Marke sollen aus Sicht des BGH unschädlich sein, wenn z.B. ein Buchstabe hinzugefügt oder verdoppelt wird, ohne dass dies Einfluss auf die Aussprache oder eine begriffliche Bedeutung hat. In dem entschiedenen Fall war diese Grenze durch eine Abwandlung von „Termorol“ in „Thermoroll“ jedoch bereits überschritten.

Grundsätzlich ist in Deutschland die Kennzeichnung von Marken mit dem ®-Zeichen rechtlich nicht erforderlich, da die Markeneintragung allein für den Schutz ausreicht. Wenn dieses Zeichen aber verwendet werden soll, dann sollte sichergestellt sein, dass die entsprechende Marke auch tatsächlich für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist. 

Handy-Ortung nur noch mit schriftlicher Einwilligung zulässig

Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 4. August 2009

Dienste, bei denen Standortdaten von Mobiltelefonen an Dritte weitergegeben werden, sind ab sofort nur noch dann zulässig, wenn der Inhaber des zu ortenden Handys seine Zustimmung in schriftlicher Form gegeben hat.

Eine entsprechende Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde am 4.8.2009 wirksam. Betroffen von der Neuregelung in § 98 Abs. 1 TKG sind insbesondere alle Dienste, die es dem Nutzer ermöglichen, das Handy eines Dritten zu orten. Bei solchen Angeboten genügt eine Einwilligung z.B. per SMS nun nicht mehr. Selbst eine Zustimmung per E-Mail ist nur dann wirksam, wenn der Absender über eine digitale Signatur verfügt.

Außerdem ist der Diensteanbieter ab sofort verpflichtet, den Nutzer spätestens nach jeder 5. Ortung per SMS über die Zahl der erfolgten Ortungen zu informieren.

Von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind dagegen Lokalisierungsdienste, bei denen die Standortdaten nur im Verhältnis Diensteanbieter – Handynutzer verwendet und nicht an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise im Falle von Navigationsdiensten oder Angeboten, bei denen dem Nutzer der Standort des nächstgelegenen Geldautomaten angezeigt wird. Für diese Dienste ist nach wie vor eine Zustimmung in elektronischer Form ausreichend.

Die gesetzliche Neuregelung hat jedoch nur Auswirkungen auf zukünftig vom Nutzer erteilte Einwilligungen. Vor Inkrafttreten der Änderung erteilte Zustimmungen bleiben auch dann wirksam, wenn sie nicht schriftlich (also z.B. per SMS) erteilt wurden.
 

Fehlende Pflichtangaben im Website-Impressum begründen Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm - Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08)

Fehlen die gesetzlich geforderten Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite, so stellt dies einen nicht nur unerheblichen Wettbewerbsverstoß dar, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann.

Dies entschied das OLG Hamm in seinem Urteil vom 2.4.2009 (Az. 4 U 213/08) im Falle des Betreibers einer gewerblichen Website, der im Impressum weder das Handelsregister noch die Handelsregisternummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) angegeben hatte.

Nach Ansicht des Gerichts dienen die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 TMG in erster Linie dem Verbraucherschutz und der Transparenz von Internetangeboten. Was die Angabe des Handelsregisters und der Handelsregisternummer anbelangt, so ist deren Fehlen schon deshalb kein Bagatellverstoß, da hierdurch nicht nur der Anbieter identifiziert werden kann, sondern sich hieraus auch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen ergeben. Beides ist für den Verbraucher, der Rechte gegenüber dem Anbieter geltend machen möchte, von großer Bedeutung.

Aber auch das Fehlen der Umsatzsteuer-ID, die für den Verbraucher regelmäßig kaum relevant ist, wurde als erheblicher Wettbewerbsverstoß angesehen. Auch wenn das OLG Hamm einräumt, dass diese Angabe weniger dem Verbraucherschutz dient, so verwiesen die Richter darauf, dass § 5 TMG europarechtliche Vorgaben umsetzt und die entsprechende EU-Richtlinie auch die Umsatzsteuer-ID als wesentliche Information ansieht. Vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Meinung des Gerichts eine Unterscheidung der einzelnen Pflichtangaben gemäß § 5 TMG in „wesentliche“ und „unwesentliche“ Pflichten durch die Gerichte.

Zwar ist die Rechtsansicht des OLG Hamm – insbesondere hinsichtlich der Erheblichkeit der Angabe der Umsatzsteuer-ID – durchaus diskussionswürdig, letztlich können diesbezügliche rechtliche Auseinandersetzungen aber von vornherein vermieden werden, wenn auf einer Website ein vollständiges und aktuelles Impressum verfügbar ist.

Unwirksamkeit einer vorformulierten Einwilligung zur Telefonwerbung

OLG Köln - Urteil vom 29. April 2009 (Az. 6 U 218/08)

Eine vorformulierte Einwilligungserklärung, mit der ein Verbraucher seine Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt, ist dann unwirksam, wenn diese zu allgemein und unbestimmt formuliert ist.

Dies entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 29.4.2009 (Az. 6 U 218/08) bezüglich einer Einwilligungserklärung, in der sich der Verbraucher pauschal damit einverstanden erklärte, telefonisch über „interessante Angebote“ des Anbieters selbst sowie von „Dritten und Partnerunternehmen“ informiert zu werden.

Nachdem Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern wettbewerbsrechtlich nur mit der vorherigen Einwilligung des Angerufenen zulässig ist, nutzen viele Unternehmen vorformulierte Erklärungen, die der Kunden nur noch ankreuzen bzw. unterschreiben muss. Wie die Kölner Richter jedoch feststellten, muss eine solche vorgegebene Erklärung inhaltlich zumindest so konkret sein, dass für den Kunden absehbar ist, welche Art der Werbung er erhalten wird. Außerdem muss der Kreis der Werbenden, für die diese Einwilligung gelten soll, so transparent bezeichnet sein, dass der Verbraucher erkennt, wer sich ihm gegenüber auf diese Einwilligung berufen kann. Erfüllt eine Einwilligungserklärung diese Voraussetzungen nicht, so ist diese unwirksam, so dass Werbeanrufe selbst dann rechtswidrig sind, wenn der Kunde die Klausel ausdrücklich akzeptiert hat.

Das OLG Köln betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass auch die Möglichkeit für den Verbraucher, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, im Falle der fehlenden Transparenz der vorgegebenen Einwilligungserklärung nichts an der Unwirksamkeit ändert.

Gerade wenn das erforderliche „Opt-In“ des Verbrauchers – wie in den meisten Fällen in der Praxis –durch eine vorgegebene Erklärung eingeholt wird, ist es daher wichtig, diese Erklärung sorgfältig zu formulieren. Einerseits soll dabei dem Bedürfnis des werbenden Unternehmens Rechnung getragen werden, eine möglichst umfassende Einwilligungserklärung seiner Kunden zu Werbemaßnahmen zu erhalten, anderseits muss verhindert werden, dass die Erklärung wegen fehlender Transparenz komplett unwirksam ist. Da diese Grenze durchaus fließend ist und es sehr auf den individuellen Einzelfall ankommt, empfiehlt es sich, diesbezüglich im Vorfeld rechtlichen Rat einzuholen.

Aktionen wie „Jeder 100. Einkauf gratis“ sind wettbewerbsrechtlich zulässig

BGH - Urteil vom 22. Januar 2009 (Az. I ZR 31/06)

Eine Werbeaktion, bei der zufällig ausgewählte Kunden ihren Einkauf gratis erhalten, kann wettbewerbsrechtlich zulässig sein.

Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 22.1.2009 (Az. I ZR 31/06) im Falle eines Supermarktes, der damit warb, dass in einem bestimmten Zeitraum jeder 100. Kunde seinen Einkauf gratis erhält. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, dass es sich bei einer derartigen Aktion nicht um eine – grundsätzlich rechtswidrige – Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Verkauf einer Ware handelt, da der Kunde keinen gesonderten Preis gewinnen kann sondern der Supermarkt bei bestimmten Kunden lediglich auf den Kaufpreis verzichtet. Nach Ansicht der Richter besteht bei einer solchen Werbung auch nicht die Gefahr, dass die Kunden nicht mehr frei entscheiden, was und wie viel sie kaufen, sondern sich nur noch von der Chance leiten lassen, den Einkauf gratis zu erhalten. Gerade angesichts der erkennbar geringen Gewinnchance kann von einer solchen unsachlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung in dem entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden. Zumindest wird nach Ansicht des BGH durch die Chance eines Gratiseinkaufs „die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt“.

Damit zeigt sich einmal mehr, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung von Werbemaßnahmen verstärkt davon ausgeht, dass der Durchschnittsverbraucher durchaus mündig und aufgeklärt ist, um mit derartigen Gewinnanreizen umgehen zu können. Gerade im Werbebereich sind daher auch neue und innovative Marketingaktionen durchaus rechtlich umsetzbar, wobei sich hier schon bei der Entwicklung eine enge Zusammenarbeit mit einem rechtlichen Berater empfiehlt.

Zahlreiche Abmahnungen durch Kleingewerbetreibenden können rechtsmissbräuchlich sein

LG Bochum - Urteil vom 7. April 2009 (Az. I-12 O 20/09)

Mahnt ein Gewerbetreibender einen Mitbewerber in einem solchen Umfang ab, dass das Kostenrisiko dieser Abmahnungen erheblich höher ist, als der Umsatz des Abmahnenden, dann sind derartige Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

In dem vom LG Bochum mit Urteil vom 7.4.2009 (Az. I-12 O 20/09) entschiedenen Fall hatte ein nebenberuflicher Anbieter von Tiernahrung im Internet innerhalb eines Jahres 4 Abmahnungen durch seinen Anwalt aussprechen lassen. Angesichts eines Gesamt-Jahresumsatzes des Abmahnenden von unter € 2.500,00, ging das Landgericht davon aus, dass es bei den Abmahnungen nicht (nur) um die Ahndung wettbewerbswidriger Werbung ging, sondern in erster Linie um die Generierung von Rechtsanwaltskosten für den Anwalt. Für dieses Ergebnis sprach nach Ansicht der Richter auch, dass die gerügten Rechtsverstöße nicht so gravierend waren, dass sie den Geschäftsbetrieb des Abmahnenden unmittelbar gefährdet hätten. Schließlich war auch die Tatsache, dass ohne erkennbaren Grund ein weit vom Sitz des Abmahnenden entfernt ansässiger Anwalt beauftragt wurde, ein weiteres Indiz, dass die Abmahnungen durch sachfremde Motive motiviert waren.

Da ein wirtschaftlich denkender Unternehmer keine Abmahnungen in diesem Umfang hätte aussprechen lassen, sahen die Richter die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich an und hoben eine bereits ergangene einstweilige Verfügung auf.

Nachdem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in der Vergangenheit immer häufiger weniger Mittel zu Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs waren, sondern teilweise, „Gelddruckmaschinen“ für Anwälte, ist dieses Urteil ein weiterer Schritt zur Unterbindung der rechtsmissbräuchlichen Nutzung von Abmahnungen. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte daher nicht nur die Frage geprüft werden, ob tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten besteht. Es sollte stets auch geprüft werden, ob die Abmahnung möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen werden kann.

Informationspflichten bei Gutschein-Werbung

OLG Hamm - Urteil vom 29. Januar 2009 (Az. 4 U 154/08)

 

Übersendet ein Unternehmen im Rahmen einer Werbemaßnahme Gutscheine mit denen ein Preisnachlass beim Kauf der beworbenen Ware erlangt werden kann, so kann es an der erforderlichen Transparenz des Angebotes fehlen, wenn der Kunde keine Vorstellung davon hat, wie viel die beworbenen Produkte kosten, wie groß also der Preisnachlass ist.

In dem vom OLG Hamm mit Urteil vom 29.01.2009 (Az. 4 U 154/08) entschiedenen Fall hatte ein Anbieter von Treppenlifts mit einem 900 €-Gutschein geworben, der beim Neu-Kauf eines Treppenlifts einlösbar war. In der fraglichen Werbung waren zwar die Bedingungen für eine Einlösung, wie z.B. der Einlösezeitraum genannt. Dennoch erachteten die Richter die Gutscheinwerbung als wettbewerbswidrig, da die angesprochenen Verbraucher in der Regel keine Vorstellung haben, wie viel ein Treppenlift kostet, so dass ihnen jegliche Bezugsgröße fehlt, um den eigentlichen Wert des Preisnachlasses beurteilen zu können. Dass die Verbraucher die Informationen über den zu erwartenden Preis auf andere Weise ermitteln können, reicht dabei nicht aus.

Um eine klare und eindeutige Einschätzung des Preisnachlasses zu ermöglichen, ist daher aus Sicht des OLG Hamm die Angabe des Preises der beworbenen Ware zumindest der Größenordnung nach in der Werbung selbst erforderlich.

Hinsichtlich dieser Entscheidung ist jedoch zu beachten, dass diese unter anderem darauf beruht, dass es sich bei einem Treppenlift um ein Produkt handelt, mit dessen Preis der Verbraucher kaum vertraut sein wird. Bei anderen Waren (Autos, Küchen) kann dies durchaus anders aussehen, so dass beim Einsatz von Gutscheinen in der Werbung in jedem Einzelfall geprüft werden muss, welche inhaltlichen Anforderungen an die Werbung zu stellen sind.

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